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Tabaksteuermodernisierungsgesetz

 Dampfer-Lexikon
 Kategorie T
 30.07.2022

Tabaksteuermodernisierungsgesetz 2022 – was ist das?

Beim Tabaksteuermodernisierungsgesetz 2022 handelt es sich um das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts und schließt erstmals E-Zigaretten und Liquids mit ein.

 Beschreibung

Mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz 2022 (kurz TabStMoG) werden das Tabaksteuergesetz und gleichzeitig die Tabaksteuerverordnung geändert. Umgangssprachlich haben sich im Vorfeld zu diesem Gesetz die Begriffe „Nikotinsteuer“ und „Liquidsteuer“ entwickelt. Letzteres ist aktuell noch geläufig. Die letztmalige größere Überarbeitung des Tabaksteuerrechts fand im Jahr 2011 statt.

Seit der Richtlinie 2011/64/EU des Europäischen Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und dem Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Tabaksteuergesetzes folgte das durch den Bundestag beschlossene Tabaksteuermodernisierungsgesetz vom 10. August 2021.

Inhalt des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes:

  • Artikel 1: Änderung des Tabaksteuergesetzes
  • Artikel 2: Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
  • Artikel 3: Änderung der Tabaksteuerverordnung
  • Artikel 4: Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung
  • Artikel 5: Inkrafttreten

Änderungen mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz 2022 bis 2026

Am 1. Januar 2022 ist das neue Gesetz für Tabakzigaretten und somit die Tabaksteuer Erhöhung in Kraft getreten. Ab dem 1. Juni 2022 tritt die Tabaksteuererhöhung in Kraft. In vier Schritten soll die Besteuerung von 2022 (mit 0,16 Euro pro Milliliter) bis 2026 (auf 0,32 Euro pro Milliliter) angehoben werden.

1. Schritt: 0,16 Euro pro Milliliter ab 01.07.2022 
(+1,60 Euro für 10 ml)
2. Schritt: 0,20 Euro pro Milliliter ab 01.01.2024
(+ 2,00 Euro für 10 ml)
3. Schritt: 0,26 Euro pro Milliliter ab 01.01.2025
(+2,60 Euro für 10 ml)
4. Schritt: 0,32 Euro pro Milliliter ab 01.01.2026
(+3,20 Euro für 10 ml)

Mit dem beschlossenen Gesetz zur Modernisierung der Tabaksteuer unterliegen erstmals in der Geschichte nicht nur ausschließlich echter Tabak (zum Beispiel Tabakzigaretten) gesetzlichen Bestimmungen, ferner werden durch das Tabaksteuermodernisierungsgesetz auch Stoffe, die physikalisch und chemisch nicht mit echtem Tabak verwandt sind, besteuert – wie Liquids für E-Zigaretten.

Ausgenommen der Liquids für E-Zigaretten (inklusive dessen Träger- bzw. Grundstoffe), deckt das Tabaksteuermodernisierungsgesetz alles nachvollziehbar mit ein – unter anderem:

  • Tabakerhitzer (Heats bestehen aus echtem Tabak)
  • Wasserpfeifentabak (echter Tabak mit Feuchthaltemittel)
  • Zigarren und Zigarillos (gerollt aus echten und getrockneten Tabakblättern)
  • Feinschnitt (Drehtabak)
  • Pfeifentabak (besteht aus verschiedenem Rohtabak)

Das Tabaksteuergesetz (kurz TabStG) geht bis auf die ursprüngliche Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 28. Mai 1867(1) zurück, welches am 29. Juni 1868 in Kraft getreten ist. Die letzte Ausgabe (Nr. 3/1871) erschien am 20. Januar 1871. Die Neubekanntmachung erfolgte am 1. September 1972(2). Der letzten Neufassung vom 15. Juli 2009(3) und dem Inkrafttreten am 22. Juli 2009 (bzw. 1. April 2010), folgte durch Beschluss des Bundestages, die letzte Änderung am 10. August 2021 (Art. 2 G), das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts(4) bzw. das sogenannte Tabaksteuermodernisierungsgesetz.

Substitute für Tabakwaren – Artikel 2, § 1b

Der Gesetzgeber führt in „Artikel 2 – Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes – § 1b“ die Definition Substitute für Tabakwaren mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz ein. Diese Definition ersetzt den Begriff Tabakersatz, denn bei der Analyse des Wortes Substitute bedeutet es im Kontext primär „Ersatz von“ oder „anstelle von“:

  • Substituendum, Substituens, Substitut (lat. „das Ersetzende“)
  • Substitution (Mathematik): Das Ersetzen eines Terms
  • Substitutionstherapie (Medizin): Ersatz von Wirkstoffen bei Patienten
  • Substitution (Musik): Ersetzen von Akkorden durch andere

Wortherkunft für Substitute: 
„Substitute“ von lateinisch substituere ist eine Zusammensetzung aus lat. sub (unter/unterhalb) + statuere (hinstellen, aufstellen, festsetzen, bestimmen) und bedeutet unter etwas stellen, an die Stelle (von etwas) setzen’. Aus dieser Herkunft heraus bildet sich das Wort substituieren (16. Jahrhundert), welches ‘ersetzen, austauschen’ bedeutet oder Substitut, was ‘Ersatzmann, StellvertreterErsatz’ bedeutet.

Artikel 2 – Tabaksteuermodernisierungsgesetz

Änderungen in Artikel 2(5)

1.  In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt:

„§ 1b Substitute für Tabakwaren".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer."

b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind."

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."

4. Der § 2 Absatz 1 Nummer 6 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. für Substitute für Tabakwaren

a) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter;
d) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter."

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Hersteller auch die Person gleichgestellt, welche Substitute für Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden."

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen

1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,

b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden."


Quellen:

  1. Verfassung des Norddeutschen Bundes – Artikel 35
  2. Bekanntmachung der Neufassung des Tabakstuergesetzes vom 1. September 1972
  3. Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009
  4. Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) vom 10. August 2021
  5. Buzer.de – Artikel 2 Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
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